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Information
An dieser Stelle möchten wir für Sie interessante Informationen weitergeben.
Sollten Sie zu dem ein oder anderen Rechtsgebiet Fragen haben oder eine rechtliche Beratung benötigen,
scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Wir werden versuchen für Sie eine praktikable rechtliche Lösung zu finden!
Arbeitslosengeld
Meldepflicht
Nach der neuen gesetzlichen Regelung des § 37b SGB III muss sich der zukünftige Arbeitslose unverzüglich nach Kenntnis
vom Beendigungszeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur melden.
Anderenfalls muss er mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldes rechnen.
Diese Verpflichtung verletzt der Arbeitslose nicht, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb
des objektiv gebotenen Zeitraumes meldet (BSG, AZ B 11a/11 AL 81/04 R). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
Die Rechtsprechung geht von einem Zeitraum von bis zu 5 Tagen aus, im Einzelfall auch länger.
Sollte Ihnen die Bundesagentur aufgrund verspäteter Meldung die Bezüge kürzen,
lohnt sich eine rechtliche Überprüfung des Bescheides.
Arbeitsrecht
Schriftformerfordernis der Kündigung
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertreter muss das Vertretungsverhältnis durch einen anzeigenden Zusatz
deutlich zum Ausdruck kommen. Dies gilt auch wenn in einem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowohl
im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftenzeile alle Gesellschafter aufgeführt sind.
Es reicht nicht aus wenn lediglich ein Teil der Gesellschafter ohne Vertretungszusatz unterschreibt (BAG, AZ 2 AZR 162/04).
Also immer ganz genau hinschauen, ob eine Kündigung diese Erfordernisse erfüllt.
Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Gemäß § 1a KSchG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung,
wenn sie ihm in einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber angeboten wird und
der Arbeitnehmer gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage schließt diesen Anspruch aus.
Das ist auch dann der Fall,
wenn der Arbeitnehmer die Klage später wieder zurück nimmt
(BAG Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06).
Klagefrist
Seit dem 01.01.2004 gilt für jede Art der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen.
Das heißt spätestens 21 Tage nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer muss dieser Kündigungsschutzklage zum Arbeitgericht erheben.
Ansonsten wird die Kündigung wirksam, egal ob sie schon allein aus formalen Gründen (z.B. Betriebsrat wurde nicht angehört)
unwirksam wäre.
Erbrecht
Erbausschlagung
Der das Erbe ausschlagende gesetzliche Miterbe ist nicht anteilig an den Beerdigungskosten des Verstorbenen zu beteiligen.
Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall zurück, so dass der Ausschlagende von Anfang an Nichterbe war.
Damit scheiden auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung aus
(AG Leipzig, Urteil vom 05.10.2005, AZ 104 C 5043/05).
Familienrecht
Änderungen zum 01.01.2008
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2008 das Unterhaltsrecht reformiert. Wesentliche Änderungen wurden vor allem beim Ehegattenunterhalt
und beim Kindesunterhalt durchgeführt.
So obliegt es nunmehr nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu außerstande ist,
hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.
Darüber hinaus obliegt es auch dem geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes wurde der Rechtslage der nichtehelichen Lebenspartnerschaften angepasst.
Die Dauer des Unterhaltsanspruches beträgt jetzt drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Der Unterhalt kann sich verlängern,
solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
Kinderbetreuung sind zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wird jeder nacheheliche Unterhaltsanspruch nach Dauer und Höhe begrenzt.
Beim Kindesunterhalt wird die Berechnung des Unterhaltes nach der Regelbetragsverordnung abgelöst durch den gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich am sächlichen Existenzminimum eines Kindes orientiert.
Dies sind nur einige gesetzliche Änderungen.
Neue Unterhaltstabellen
Ab dem 01.07.2005 gelten neue Unterhaltstabellen.
Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbeträge für den
Unterhalt minderjähriger Kinder erhöht (Verordnung vom 08.04.2005, BGBl. 2005 I S. 1055).
Damit verändern sich die von den Oberlandesgerichten auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben Tabellen und
Leitlinien.
Keine Leistungsunfähigkeit des Hausmannes bei Rollentausch
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Kinder aus einer zweiten Ehe betreuenden Hausmann eine Nebenbeschäftigung zumutbar ist,
um den Unterhalt für Kinder aus erster Ehe sicherzustellen.
Die Leistungsfähigkeit ist in solchen Fällen auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs
gegen den neuen Ehepartner zu beurteilen (OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1038).
Kein Umgangsrecht des lediglich biologischen Vaters
Ein Umgangsrecht mit dem Kind steht nur den gesetzlich legitimierten Eltern, nicht jedoch dem lediglich biologischen Vater zu.
Umgang kann nur derjenige erhalten, der Elternverantwortung trägt.
Ist der biologische nicht gleichzeitig der rechtliche Vater des Kindes und besteht zwischen Kind und biologischen Vater keine
sozial-familiäre Beziehung, kann ein Umgangsrecht nicht eingeräumt werden.
Auch der grundrechtlich garantierte Schutz der Familie knüpfe an das Bestehen der sozial-familiären Beziehung an
(OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 924).
Krankheitsbedingte Kündigung
Eingliederungsmanagement erforderlich
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat das nach § 84 Abs. 2 SGB IX notwendige betriebliche Eingliederungsmanagement für
Schwerbehinderte und Gleichgestellte durch ein Urteil auf alle krankheitsbedingten Kündigungen ausgeweitet.
Demnach muss der Arbeitgeber das Eingliederungsmanagement nicht nur bei schwerbehinderten Mitarbeitern,
sondern bei allen Mitarbeitern durchführen, bevor er ihnen krankheitsbedingt kündigt
(LAG Niedersachsen, 25.10.06, AZ: 6 Sa 974/05).
Mietrecht
Kündigungsfristen für Mieter
Der Gesetzgeber hat die Kündigungsfristen für Mieter mit Altverträgen (Vertragsschluss vor dem 01.09.2001)
nunmehr der Rechtslage nach dem 01.09.2001 angeglichen.
Es gilt jetzt auch für diese Verträge eine dreimonatige Kündigungsfrist,
wenn der Mietvertrag in Form eines Formularmietvertrages geschlossen wurde.
Das heißt bei individuell verhandelten Mietverträgen oder Kündigungsfristen gilt nach wie vor die mit dem
Vermieter vereinbarte Frist.
Prozesskostenhilfe
Sind Sie schon verklagt worden oder Ihr Gegner geht trotz Mahnungen nicht auf Ihre berechtigten Forderungen ein,
lohnt sich durchaus eine Prüfung, ob Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.
Prozesskostenhilfe bekommen Sie,
wenn Sie die Kosten des Rechtsstreits nicht allein aus Ihrem Einkommen oder Vermögen aufbringen können und
Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat.
Der Staat übernimmt dabei die Kosten des von Ihnen beauftragten Anwalts und
die Gerichtskosten; die gegnerischen Anwaltskosten allerdings nicht.
Sozialrecht
Kein AlG II für Studenten
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 haben Studenten ohne BAföG keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II.
§ 7 Abs. 5 SGB II schließt einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II aus,
wenn ein Studium oder eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist.
Es kommt allein auf die abstrakte Förderfähigkeit an, nicht darauf ob der Student BAföG auch erhält.
Der späte Wechsel der Studienrichtung (hier nach dem 7. Semester) ist kein Härtefall im Sinne
des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II (AZ BSG B 14/7b AS 36/06 R).
Krankenversicherung
Ein Streit über die Zuständigkeit zwischen Arbeitsgemeinschaft SGB II und der Krankenkasse darf nicht dazu führen,
dass ein erwerbsgeminderter Arbeitsloser seinen Krankenversicherungsschutz verliert.
So entschied am 27.10.2005 das Sozialgericht Dortmund (S 40/ KR 206/05 ER).
Sozialversicherungsbeiträge
Neuer Fälligkeitszeitpunkt
Ab dem 01.01.2006 müssen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe sich nach dem Arbeitseinkommen richtet,
in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats abführen, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
Verbleibt ein Rest, ist dieser am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Bisher waren die Beiträge zum 15. des Folgemonats fällig, wenn Löhne und Gehälter nach dem 25. des laufenden Monats gezahlt werden
oder zum 25. des laufenden Monats, wenn bis zum 15. des Monats Löhne und Gehälter an die Angestellten gezahlt wurden.
Sozialversicherungsrecht
Senkung des Beitragsatzes zur Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2008
Zum 01.01.2008 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 % auf 3,3 %.
Die Grundlage hierfür waren unerwartet hohe Überschüsse der Bundesagentur für Arbeit in 2007.
Der Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt allerdings unverändert hoch bei 19,9 %,
während der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Jahresmitte wegen der vom Gesetzgeber
verabschiedeten Pflegereform ansteigen wird.
Versicherungsrecht
Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2008 das Versicherungsvertragsgesetz einer grundlegenden Reform unterzogen.
Wesentliche Neuerungen sind umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten der Versicherer, Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler.
Sie haben neben der Beratung vor Vertragsschluss und deren Dokumentation die Verpflichtung,
dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss die Versicherungsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Für alle natürlichen und juristischen Personen, also auch für Gewerbe- und Industriekunden gilt nunmehr ein einheitliches
zweiwöchiges Widerrufsrecht.
Für den Fall von Obliegenheitsverletzung gilt ein abgestuftes System nach dem Grad der Obliegenheitsverletzung und
den daraus zu ziehenden Rechtsfolgen.
WEG-Rechtsnovelle
Am 01.07.2007 tritt die Reform des Wohnungseigentumsrecht in Kraft, mit welcher der Gesetzgeber folgende Ziele erreichen
wollte:
- Erleichterung der Willensbildung der Wohnungseigentümer durch Schaffung neuer Beschlusskompetenzen
- Harmonisierung des bisherigen WEG-Verfahrens mit den Gerichtsverfahren in anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten durch
Überführung in die ZPO
- Begrenztes Vorrecht für Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung durch Neubelegung der Rangklasse 2 in § 10 ZVG
- Umsetzung des BGH-Beschlusses vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061) zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Auf WEG-Verwalter kommen neue Aufgaben wie das Anlegen von Beschlusssammlungen zu.
Zwangsvollstreckung
Neue Pfändungsfreigrenzen
Am 01.07.2005 trat die neue Pfändungstabelle zu § 850c ZPO in Kraft. Die Pfändungsfreigrenze für einen Alleinstehenden ohne
Unterhaltsverpflichtungen erhöhte sich von 930,00 € auf 985,15 € im Monat.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind im Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 14, S. 494 ff. veröffentlicht.
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